Satzung des Vereines
„Kultur und Reisen“ (e.V.)
(Fassung
vom 14. Dezember 2009 mit Änderungen vom
04.November 2010)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kultur und Reisen“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und soll in das Vereinsregister des am Ort des Sitzes befindlichen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
1. Der Verein führt den Namen „Kultur und Reisen“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und soll in das Vereinsregister des am Ort des Sitzes befindlichen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck und Aufgaben des
Vereins, Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der
Verein hat insbesondere zum Ziel die Förderung der Altenhilfe, der Heimatkunde,
der Heimatpflege und länderkundlichen Animation im europäischen Raum. Der
Verein möchte seinen Mitgliedern diese Ziele durch Kulturveranstaltungen,
Bildung und Reisen unter dem pädagogischen Aspekt der Seniorenbildung
„lebenslanges Lernen“ vermitteln. Der Verein entwickelt Reiseprogramme
(Reiseziele, Rahmenprogramme und Ablauf) unter besonderer Berücksichtigung der
Schwierigkeiten, die durch das Alter der Teilnehmer (in der Regel 65 Jahre und
älter) entstehen und schult Personal für die Reisebegleitung. Die Reisen werden
mit einem entsprechend tätigen Reiseveranstalter durchgeführt. Ein weiteres
Ziel des Vereins ist es, Innovationen des betreuten Seniorentourismus zu
entwickeln und zu erproben.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Zwecke des Vereins einsetzen.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.
- Die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes
endet:
- durch Tod,
- durch schriftliche Austritterklärung gegenüber der Mitgliederversammlung mit Wirkung zum Monatsende,
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn es dem Zweck des Vereins entgegenarbeitet,
- bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
- durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
§ 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus vier gleichberechtigten Personen. Je zwei von ihnen sind allein vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein oder Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann seine Beschlüsse nur einstimmig fassen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Fax oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über alle Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Zu den Aufgaben des Vorstands
gehören insbesondere:
- Einberufung und Eröffnung der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung der Haushaltsplanung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte, die nach Bedeutung oder Umfang angesichts des Vereinsvermögens mit einem besonderen Risiko verbunden sein können, jedoch nur bis zu einem wertmäßigen Umfang, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.
§ 7 Beirat
- Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden.
- Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte und der Auswahl der Reiseziele zu unterstützen und zu beraten.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus der Zahl der stimmberechtigen Mitglieder.
- Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Art, insbesondere über die Wahl des Vorstands, des Beirats, den Jahresbericht und die Entlastung der Vereinsorgane. Sie beschließt weiter über Mitwirkung von ehrenamtlichen Kräften sowie die jährlichen Mitgliedsbeiträge.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt oder der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für erforderlich hält.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand; die Mitgliederversammlung kann die Leitung einem anderen Mitglied übertragen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.
- Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist durch schriftliche Vollmacht übertragbar, jedoch darf niemand mehr als insgesamt zwei Stimmen abgeben.
- Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen müssen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens 14 Tagen (Datum des Poststempels ist ausreichend) erfolgen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von einem Mitglied des Vorstands oder von dem ihn vertretenden Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
- Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 9 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Eintragung erfolgt.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
- Zur Änderung der Satzung ist ein Mehrheitsbeschluss von ¾ der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Das Gleiche gilt für den Beschluss zur Auflösung des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Speldorf in Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11. Inkrafttreten
Die
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2009 angenommen.
Sie trat am gleichen Tage in Kraft und wurde durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 04. November 2010 geändert.
Mülheim an der
Ruhr, den