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Kultur & Reisen

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Satzung des Vereines „Kultur und Reisen“ (e.V.)
(Fassung vom 14. Dezember 2009 mit Änderungen vom 04.November 2010)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kultur und Reisen“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und soll in das Vereinsregister des am Ort des Sitzes befindlichen Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat insbesondere zum Ziel die Förderung der Altenhilfe, der Heimatkunde, der Heimatpflege und länderkundlichen Animation im europäischen Raum. Der Verein möchte seinen Mitgliedern diese Ziele durch Kulturveranstaltungen, Bildung und Reisen unter dem pädagogischen Aspekt der Seniorenbildung „lebenslanges Lernen“ vermitteln. Der Verein entwickelt Reiseprogramme (Reiseziele, Rahmenprogramme und Ablauf) unter besonderer Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die durch das Alter der Teilnehmer (in der Regel 65 Jahre und älter) entstehen und schult Personal für die Reisebegleitung. Die Reisen werden mit einem entsprechend tätigen Reiseveranstalter durchgeführt. Ein weiteres Ziel des Vereins ist es, Innovationen des betreuten Seniorentourismus zu entwickeln und zu erproben.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können     natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Zwecke des     Vereins einsetzen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den     Verein entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.
  3. Die Festsetzung des jährlichen     Mitgliederbeitrages erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes     endet:
        - durch Tod,
        - durch schriftliche Austritterklärung gegenüber der Mitgliederversammlung     mit Wirkung zum Monatsende,
        - durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn es dem Zweck des     Vereins entgegenarbeitet,
        - bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
        - durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
§ 4 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind die     Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Tätigkeit in den Organen ist     ehrenamtlich.
§ 5 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB     besteht aus vier gleichberechtigten Personen. Je zwei von ihnen sind     allein vertretungsberechtigt.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf     die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der     Vorstand gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich     vereinigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein oder Vorstand     aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein     neues Vorstandsmitglied. Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand führt die laufenden     Geschäfte des Vereins. Er kann seine Beschlüsse nur einstimmig fassen.     Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich,     per Fax oder fern­mündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied     widerspricht. Über alle Beschlussfassungen ist eine Niederschrift     anzufertigen.
  1. Zu den Aufgaben des Vorstands     gehören insbesondere:
        - Einberufung und Eröffnung der Mitgliederversammlung,
        - Aufstellung der Haushaltsplanung,
        - Verwaltung des Vereinsvermögens,
        - die Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte, die nach Bedeutung oder Umfang     angesichts des Vereins­vermögens mit einem besonderen Risiko verbunden     sein können, jedoch nur bis zu einem wert­mäßigen Umfang, der von der     Mitgliederversammlung festgelegt wird, Satzungsänderungen, die von     Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt     werden.
§ 7 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus fünf     Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt     werden.
  2. Aufgabe des Beirats ist es, den     Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte und der Auswahl der     Reiseziele zu unterstützen und zu beraten.
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht     aus der Zahl der stimmberechtigen Mitglieder.
  2. Sie beschließt über alle     Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Art, insbesondere über die     Wahl des Vorstands, des Beirats, den Jahresbericht und die Entlastung der     Vereinsorgane. Sie beschließt weiter über Mitwirkung von ehrenamtlichen     Kräften sowie die jährlichen Mitgliedsbei­träge.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom     Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Darüber hinaus ist sie     einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung     verlangt oder der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für     erforderlich hält.
  4. Die Leitung der     Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand; die Mitgliederversammlung kann     die Leitung einem anderen Mitglied übertragen.
  5. Die Mitgliederversammlung     beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht     das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.
  6. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte     ist durch schriftliche Vollmacht übertragbar, jedoch darf niemand mehr als     insgesamt zwei Stimmen abgeben.
  7. Ort und Zeit der     Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen müssen     schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von     mindestens 14 Tagen (Datum des Poststempels ist ausreichend) erfolgen.
  8. Die Beschlüsse der     Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von     einem Mitglied des Vorstands oder von dem ihn vertretenden     Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen     ist. Das Protokoll ist auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung mit     einfacher Mehrheit zu genehmigen.
  9. Über die Form der Abstimmung     entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  10. Bei Stimmengleichheit ist ein     Antrag abgelehnt.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Eintragung erfolgt.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
  1. Zur Änderung der Satzung ist ein     Mehrheitsbeschluss von ¾ der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten     Mitglieder erforderlich.
  2. Das Gleiche gilt für den Beschluss     zur Auflösung des Vereins.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des     Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das     Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Speldorf in Mülheim an der Ruhr, die es     unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder     kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11. Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2009 angenommen. Sie trat am gleichen Tage in Kraft und wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04. November 2010 geändert.
Mülheim an der Ruhr, den
           
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